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Notbetreuung

Achtung: Aufgrund der Entscheidung der Landesregierung, alle Grundschülerinnen und Grundschüler ab Montag, 8. Juni, wieder regulär zu beschulen, endet die Notbetreuung für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 am Freitag, 5. Juni 2020.

Die Notbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 wird bis zu den Ferien an Tagen ohne Präsenzunterricht aufrecht erhalten.


Notbetreuung in Selent (Definition und Rechtliches - siehe unten)

  • Der Umfang der Präsenzangebote ist jeweils von 8.35 bis 12.35 Uhr (siehe Präsenzangebote)
  • Der Umfang des Notbetreuungsangebotes ist von 7:30 bis 12:35 Uhr.
  • Das Personal der OGTS betreut die Schülerinnen und Schüler in der Zeit zwischen 7:30 und 08:35Uhr. Zugang zu diesem Angebot haben Schülerinnen und Schüler der Notbetreuung oder angemeldete Schüler der OGTS, welche im Anschluss das Präsenzangebot besuchen.
  • In der Zeit von 8:35-12:35 Uhr findet die Notbetreuung und das Präsenzangebot statt. Die Betreuung übernimmt das schulische Personal.
  • Die OGTS ab 12:35 bis 15:00 Uhr besuchen ausschließlich zur OGTS angemeldete Kinder, welche am entsprechenden Tag bereits in der Notbetreuung / im Präsenzunterricht anwesend waren. Die Betreuung gewährleistet das Personal der OGTS.
  • Das Angebot der OGTS endet vorerst um 15:00 Uhr.
  • Die Mittagsversorgung im Rahmen der OGTs erfolgt über die Küche.
  • Wenn Schülerinnen und Schüler der OGTS von dem aktuellen Angebot Gebrauch machen möchten, mögen die Eltern sich bitte zu den Sekretariatszeiten anmelden. (Mo. bis Fr. 8 - 12Uhr)
  • Die Schülerinnen und Schüler der Notbetreuung müssen von den neuen Betreuungszeiten Kenntnis nehmen. Wird eine Verlängerung benötigt (Nur Kinder, die bisher in der OGTS gemeldet waren), bitte durch Teilnahmemeldung am Angebot der OGTS ergänzen.
    Anmeldung zur Notbetreuung wie bisher über das Sekretariat, per E-Mail oder Notfallnummer
Welche Notbetreuung gibt es an Schulen?
In der Notbetreuung an den Schulen werden bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und dieses Elternteil keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren kann, aufgenommen. (siehe Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen)
Zusätzlich gilt: Auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörden wird ein schulischer Notbetrieb sichergestellt für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.
Wenn Eltern selbst an Abschlussprüfungen teilnehmen müssen wird eine Betreuung für die Zeit sichergestellt, in der sich ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule teilnimmt.

Wer gehört zur kritischen Infrastruktur?
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche:
  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903),
  2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,
  3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,
  4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,
  5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung),
  6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV,
  7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV,
  8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,
  9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,
  10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,
  11. In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,
  12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
Dabei gilt immer, dass nur solche Personen erfasst sind, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Wie lange wird eine Notbetreuung vorgehalten? Wer ist dafür verantwortlich?
Die Organisation und Durchführung der vormittäglichen Notbetreuung liegt grundsätzlich – wie bisher - bei der Schule.
Für die Notbetreuung während des Vormittags entstehen den Eltern keine Kosten. Für die Notbetreuung außerhalb der Unterrichtszeit kann der Träger Elternbeiträge geltend machen.

Wie erfolgt die Schülerbeförderung zur Notbetreuung?
Für die Schülerbeförderung ist grundsätzlich der Kreis zuständig.

Dürfen Kinder, die an der Notbetreuung teilnehmen auch an den schulischen Präsenzveranstaltungen ihrer Jahrgangsstufe teilnehmen?
Grundsätzlich sollen die Gruppen der Notbetreuung und der schulischen Präsenzveranstaltungen im Interesse einer Reduzierung des Infektionsrisikos möglichst nicht gemischt werden. Aufgrund der Hygienevorkehrungen in den Schulen und der Nachvollziehbarkeit, welche Schülerinnen und Schüler in welchen Gruppen sind, kann ein Wechsel von der Notbetreuung in den Klassenverbund erfolgen, wenn es sich entweder nur um eine kleine Anzahl von Schülerinnen und Schülern handelt (bis zu fünf Kinder) oder wenn die Notbetreuung nach Jahrgangsgruppen organisiert wird. An Tagen, an denen keine schulischen Präsenzveranstaltungen stattfinden, können die Kinder wieder in der Notbetreuung aufgenommen werden.

Wie sollen Kinder betreut werden, deren Eltern keine Anspruch haben?
Alle Eltern werden dringlich dazu aufgerufen, ihre Kinder grundsätzlich selbst zu Hause zu betreuen. Auf eine Betreuung bei den Großeltern oder anderen Personen, die zur Risikogruppe gehören, sollten Eltern im Interesse des Schutzes dieser Personen verzichten.

Dürfen auch Lehrkräfte über 60 Jahre bei der Notbetreuung helfen?
Die Beschreibung der Risikogruppe durch das Robert-Koch-Institut ist pauschalierend und das Maß des individuellen Risikos hängt sehr stark von der jeweiligen gesundheitlichen Disposition ab. Wenn sich eine Lehrkraft auch mit 61 fit fühlt, kann der (freiwillige) Einsatz durchaus verabredet werden. Dementsprechend haben sich bereits viele Lehrkräfte auch im Alter über 60 bereiterklärt, bei der Notbetreuung mitzuwirken.
Für die Altersgruppe unter 60 Jahren besteht keine automatische Risikovermutung. In Verbindung mit Einschränkungen der körperlichen Disposition bzw. Gesundheit kann aber eine Freistellung allein für die Arbeit im Home-Office in Frage kommen.

Kann das Angebot der Notbetreuung auch durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ganztagsbetreuung gewährleistet werden?
Während der Unterrichtszeit verantwortet und organisiert die Schule auch die Notbetreuung. Dabei kann – in Abhängigkeit von den örtlichen Möglichkeiten – Personal des schulischen Ganztags- oder Betreuungsangebots eingebunden werden.
Gemäß Ziffer II 2 Buchstabe h) des Erlasses von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen in der Fassung vom 30.04.2020 sind die Schülerinnen und Schüler, die in der Notbetreuung sind, und deren Betreuungskräfte vom Betretungsverbot ausgenommen.